des Turn- und Sportvereins Reichertshofen 1895
e.V.
lt. Eintragung im Registergericht Pfaffenhofen aufgrund Beschlusses der
Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.11.2001
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V.
Er hat
seinen Sitz in Reichertshofen. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Pfaffenhofen unter Nr. 1 eingetragen.
§2 BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und
erkennt dessen Satzung an.
§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar
die
Pflege, Erhaltung und Förderung des Sportwesens, Kräftigung von
Geist und Körper, Anleitung zur gesunderhaltenden sportlichen Betätigung
als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt. Im Rahmen seiner
Aufgaben führt er auch gesellige
und kulturelle Veranstaltungen durch.
1.2 Der Vereins ist politisch und konfessionell neutral.
Politische, religiöse und rassische Betätigungen dürfen innerhalb des
Vereins nicht erfolgen.
1.3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
1.4 Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen;
Instandhaltung der
vereinseigenen Sportanlagen, des Sportheimes und der Turn- und
Sportgeräte.
1.5 Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen;
1.6 Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
1.7 Mittel des Vereinss dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.8 Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
1.9 Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
1.10 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mitgliedschaft
1.1 Der Verein besteht aus: aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
1.2 Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser der
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den
Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
1.3 Die Ehrenmitgliedschaft wird als Anerkennung besonderer Verdienste um
den Verein oder Sport verliehen. Ehrenmitglieder werden vom
Vereinsausschuss durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit ernannt, wobei
mindestens Dreiviertel des Vereinsausschusses anwesend sein müssen.
1.4 Mitglied kann nicht werden, wer nicht im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist.
§5 Austritt und Ausschluss oder Verlust der Mitgliedschaft
1.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus
den Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der
Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 15.11. zu erklären.
1.2 Mitglieder werden vom Verein ausgeschlossen:
Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei groben Verstößen gegen die
Satzung, bei vereinsschädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des
Vereins.
Wenn sie ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht
nachkommen.
1.3 Der Antrag auf Ausschluss kann nur von Vereinsmitgliedern schriftlich
beim
Vorstand gestellt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der
Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses kann der
Betroffene binnen 2 Wochen – vom Tag der Zustellung – Einspruch zur
nächsten
Mitgliederversammlung erheben, die dann endgültig entscheidet. Beide
Instanzen entscheiden in schriftlicher Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
1.4 Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und
bei Einspruch gegen den Ausschliessungsbescheid auch in der
Mitgliederversammlung
ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§6 Spiel- und Platzordnung
Spiel- und Platzordung werden vom Vorstand bestimmt. Diese kann durch die
Mitgliederversammlung oder den Vereinsausschuss geändert werden.
§7 Beiträge
1.1 Die Mitgliedsbeiträge sowie Abteilungsbeiträge werden jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
1.2 Für ausserordentliche Massnahmen kaann der Beirat einen Sonderbeitrag
(Geldbetrag bzw. Arbeitsleistung) beschliessen.
1.3 Bei wirtschaftlichen Notständen eines Mitglieds kann der Vorstand den
Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
1.4 Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben zu allen
Veranstalungen des vereins freien Zutritt.
1.5 Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr und die
Mitglieder
der Vereinsjugendleitung.
1.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
1.3 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
1.4 Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
§9 Pflichten und Rechte der Organge
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen
können
erstattet werden. Die Organe des Vereins haben nach der Satzung des
Vereins zu arbeiten und sind der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit
Rechenschaft schuldig. Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus der Satzung
des Vereins.
§10 Vereinsorgange
Organge des Vereins sind:
1.1 Die Mitgliederversammlung
1.2 Der Vereinsausschuss
1.3 Der Beirat
1.4 Der Vorstand
§11 Mitgliederversammlung
1.1.1 Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern über 18 Jahre
gebildet.
Sie ist das oberste Organ des Vereins.
1.2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den Monaten
Januar/Februar eines jeden Jahres statt. Sie hat folgende Aufgaben.
1.3.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
1.4.1 Entlastung des Vorstandes und Beirates.
1.5.1 Wahl des Vorstandes, Beirates und zweier Rechnungsprüfer
.
Das gleiche gilt für alle Abteilungen des Vereins.
1.6.1 Genehmigung des Haushaltplanes.
1.7.1 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Abteilungsbeiträge.
1.8.1. Behandlung der auf der Tagesordung anstehenden Punkte.
1.9.1 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf
Verlangen
einer Zweidrittelmehrheit des Vereinsausschusses oder auf
unterschriftlichen Antrag von mindestens eins Fünftels der
wahlberechtigten Mitglieder.
1.9.2 Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde
Reichertshofen
durch den 1. Vorsitzenden – mit Bekanntgabe der Tagesordnung – mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Anträge zur Tagesordnung müssen
mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden it Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
1.9.3 Jedes Mitglied hat 1 Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen
werden.
Die Abstimmung können per Aklamation erfolgen. Auf Antrag bzw. wenn
für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes oder Beirates mehrere Vorschläge
vor-
liegen muss eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden
.
1.9.4 Ein Mitglied ist nicht Beschluss berechtigt, wenn die
Beschlussfassung
1.9.5 ein Geschäft mit ihm selbst,
1.9.6 einen Rechtsstreit mit ihm selbst betrifft oder
1.9.7 ihm Entlastung erteilt werden soll.
1.9.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei
Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 3
Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden ein vom 1.
Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
1.9.9 Die Mitgliederversammlung kann eine Jugendordnung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließen.
§12 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
1.1 Dem Vorstand;
1.2 Dem Beirat;
1.3 Den Stellvertretern des Schatzmeisters und des Schriftführers;
1.4 Den Stellvertretern der Abteilungsleiter, dem Vereinsjugendleiter und
dessen Stellvertreter, der Frauenbeauftragten;
1.5 Zwei Rechnungsprüfern;
1.6 Den Schriftführern der Abteilungen und dem Schriftführer der
Vereinsjugendleitung.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung.
1.7 Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder
muss innerhalb von 14 Tagen eine Ausschussitzung einberufen werden.
1.8 Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
1.9 Sitzungen der einzelnen Abteilungen beruft in der Regel der
Abteilungsleiter ein, jedoch kann dies auch der 1. Vorsitzende, der zu
jeder Ausschussitzung zu laden ist und dort Stimmrecht hat.
Der 1. Vorsitzende kann Beschlüsse der Abteilungen, soweit sie den
Gesamtverein schädigen, aussetzen.
§ 13 Der Beirat
Der Beirat besteht aus:
1.1 dem Vorstand;
1.2 dem Schriftführer
1.3 den Abteilungsleitern, der Frauenbeauftragten und dem
Vereinsjugendleiter.
Die Frauenbeauftragte trägt dazu bei, Sportangebote für Frauen zu fördern
und zu erweitern und Frauen insbesondere durch Aus- und Weiterbildung zur
Übernahme von ehrenamtlichen Führungsaufgaben in Verbänden und Vereinen zu
motivieren.
1.4 Der Vorstand, Schriftführer, Vereinsjugendleiter und die beiden
Revisoren werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie
bleiben solange im Amt, bis in einer Hauptversammlung ordnungsgemäß ein
neuer Beirat gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses
vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt der Beirat die Vertretung.
1.5 Wählbar in den Beirat sind nur wahlberechtigte und volljährige
Mitglieder. Die
Abteilungsleiter sowie der Ausschuss, dessen Zusammensetzung sich nach den
Befürfnissen der einzelnen Sparten richtet, sind von der jeweiligen
Abteilung zu wählen. In Ausnahmefällen kann dies auch die
Jahreshauptversammlung.
1.6 Das Amt eines Beirates erlischt durch Niederlegung, Widerruf der
Bestellung
durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein.
1.7 Die Bestellung zum Beirat kann widerrufen werden, wenn das Mitglied
sich großer Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder
sich für das Amt als ungeeignet oder unfähig erweist.
Das Mitglied bleibt dem Verein gegenüber bis zur offiziellen Entlassung
verpflichtet.
1.8 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Beirat ist bei Anwesenheit
von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Beiratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von
drei Beiratsmitgliedern ist der 1. Vorsitzende verspflichtet innerhallb
von 14 Tagen ebenfalls eine Sitzung einzuberufen.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.1 Dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat.
1.4 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. und 3.
Vorsitzende vertre-
ten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des
BGB.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende
berechtigt sind.
1.5 Der Vorstand, Beirat und Vereinsjugendleiter wird auf die Dauer von 2
Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt.
1.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1.7 Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des
genehmigten
Haushaltsplanes und verpflichtet die bezahlten Mitarbeiter.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so
ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues
Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuwählen.
§ 15 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung
1.1 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den
regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus
Veranstaltungen,
den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den freiwilligen Spenden und
dergleichen.
1.2 Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem
gesamten Vermögen
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der GVO vom 24.12.1953 BGBL
I, SS
1592.
1.3 Ausgaben dürfen nur für sportliche, kulturelle, gesellige bzw.
satzungsmäßige Zwecke
erfolgen.
1.4 Jede Abteilung soll nach Möglichkeit die entstehenden Unkosten durch
Veranstaltungen
usw. selbst decken. Diese sind vorher vom 1. Vorsitzenden zu genehmigen.
1.5 Die Ausgabenbefugnis wird wie folgt festgelegt:
Der 1. Vorsitzende kann bis EUR 1.022,-, der Beirat bis zu EUR 2556,- und
der Vereinsausschuss bis zu EUR 10.225,- verfügen.
1.6 Bei allen Sportarten, wo Eintrittsgelder erhoben werden, müssen alle
Abteilungen ausreichend Personal zur Entgegennahme des Eintrittsgeldes
abstellen. Mit dem Schatzmeister des Vereins ist umgehend abzurechnen.
Dies betrifft auch sämtliche Nebeneinnahmen wie Speisen und Getränke usw.
§ 16 Pflichten der aktiven Mitglieder
Das aktive Mitglied wird im Verein genau so behandelt wie dies § 3
ausweist. Es unterliegt den Weisungen seines Abteilungsleiter bzw. dessen
Übungsleiter (Trainer). Aktive können vom Betreuer (Trainer) vom aktiven
Sport für 14 Tage gesperrt werden, vom Abteilungsleiter bis zu 4 Wochen,
vom Abteilungsausschuss bis zu 8 Wochen. Längere Sperren verfügt der
Beirat. Der Betroffene hat jedoch die Möglichkeit gegen diese Maßnahme
Berufung beim Vereinsausschuss einzulegen.
§ 17 Rechnungsprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu
wählen. Die Kasse muss von ihnen mindestens einmal im Jahr rechnerisch und
sachlich geprüft werden.
§ 18 Protokolle
Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie
Ausschusssitzungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Leitenden der
Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (z.B. Förderung des
Sports).
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und
seinen
Mitgliedern, ist das für den Ort Reichertshofen zuständige Amtgericht.
DIE VORSTANDSCHAFT
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