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SATZUNG
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des Turn- und Sportvereins Reichertshofen 1895 e.V.

lt. Eintragung im Registergericht Pfaffenhofen aufgrund Beschlusses der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.11.2001


§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V. Er hat
seinen Sitz in Reichertshofen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen unter Nr. 1 eingetragen.

§2 BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar die
Pflege, Erhaltung und Förderung des Sportwesens, Kräftigung von
Geist und Körper, Anleitung zur gesunderhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt. Im Rahmen seiner Aufgaben führt er auch gesellige
und kulturelle Veranstaltungen durch.

1.2 Der Vereins ist politisch und konfessionell neutral.
Politische, religiöse und rassische Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

1.3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

1.4 Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen; Instandhaltung der
vereinseigenen Sportanlagen, des Sportheimes und der Turn- und Sportgeräte.

1.5 Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen;

1.6 Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

1.7 Mittel des Vereinss dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1.8 Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.9 Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

1.10 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft

1.1 Der Verein besteht aus: aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

1.2 Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser der Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

1.3 Die Ehrenmitgliedschaft wird als Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder Sport verliehen. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsausschuss durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit ernannt, wobei mindestens Dreiviertel des Vereinsausschusses anwesend sein müssen.

1.4 Mitglied kann nicht werden, wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

§5 Austritt und Ausschluss oder Verlust der Mitgliedschaft

1.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus den Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 15.11. zu erklären.

1.2 Mitglieder werden vom Verein ausgeschlossen:
Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei groben Verstößen gegen die Satzung, bei vereinsschädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Wenn sie ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommen.

1.3 Der Antrag auf Ausschluss kann nur von Vereinsmitgliedern schriftlich beim
Vorstand gestellt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der
Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses kann der Betroffene binnen 2 Wochen – vom Tag der Zustellung – Einspruch zur nächsten
Mitgliederversammlung erheben, die dann endgültig entscheidet. Beide Instanzen entscheiden in schriftlicher Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

1.4 Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschliessungsbescheid auch in der Mitgliederversammlung
ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§6 Spiel- und Platzordnung
Spiel- und Platzordung werden vom Vorstand bestimmt. Diese kann durch die Mitgliederversammlung oder den Vereinsausschuss geändert werden.

§7 Beiträge
1.1 Die Mitgliedsbeiträge sowie Abteilungsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.


1.2 Für ausserordentliche Massnahmen kaann der Beirat einen Sonderbeitrag (Geldbetrag bzw. Arbeitsleistung) beschliessen.

1.3 Bei wirtschaftlichen Notständen eines Mitglieds kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

1.4 Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben zu allen Veranstalungen des vereins freien Zutritt.

1.5 Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit


1.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr und die Mitglieder
der Vereinsjugendleitung.

1.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

1.3 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

1.4 Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

§9 Pflichten und Rechte der Organge
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen können
erstattet werden. Die Organe des Vereins haben nach der Satzung des Vereins zu arbeiten und sind der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig. Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus der Satzung des Vereins.

§10 Vereinsorgange


Organge des Vereins sind:

1.1 Die Mitgliederversammlung

1.2 Der Vereinsausschuss

1.3 Der Beirat

1.4 Der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

1.1.1 Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern über 18 Jahre gebildet.
Sie ist das oberste Organ des Vereins.

1.2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den Monaten Januar/Februar eines jeden Jahres statt. Sie hat folgende Aufgaben.

1.3.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.

1.4.1 Entlastung des Vorstandes und Beirates.

1.5.1 Wahl des Vorstandes, Beirates und zweier Rechnungsprüfer
.
Das gleiche gilt für alle Abteilungen des Vereins.

1.6.1 Genehmigung des Haushaltplanes.

1.7.1 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Abteilungsbeiträge.

1.8.1. Behandlung der auf der Tagesordung anstehenden Punkte.

1.9.1 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Verlangen
einer Zweidrittelmehrheit des Vereinsausschusses oder auf unterschriftlichen Antrag von mindestens eins Fünftels der wahlberechtigten Mitglieder.

1.9.2 Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Reichertshofen
durch den 1. Vorsitzenden – mit Bekanntgabe der Tagesordnung – mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Anträge zur Tagesordnung müssen
mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden it Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

1.9.3 Jedes Mitglied hat 1 Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Die Abstimmung können per Aklamation erfolgen. Auf Antrag bzw. wenn
für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes oder Beirates mehrere Vorschläge vor-
liegen muss eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden
.
1.9.4 Ein Mitglied ist nicht Beschluss berechtigt, wenn die Beschlussfassung

1.9.5 ein Geschäft mit ihm selbst,

1.9.6 einen Rechtsstreit mit ihm selbst betrifft oder

1.9.7 ihm Entlastung erteilt werden soll.

1.9.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 3 Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

1.9.9 Die Mitgliederversammlung kann eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§12 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:

1.1 Dem Vorstand;

1.2 Dem Beirat;

1.3 Den Stellvertretern des Schatzmeisters und des Schriftführers;

1.4 Den Stellvertretern der Abteilungsleiter, dem Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter, der Frauenbeauftragten;

1.5 Zwei Rechnungsprüfern;

1.6 Den Schriftführern der Abteilungen und dem Schriftführer der Vereinsjugendleitung.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung.

1.7 Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder muss innerhalb von 14 Tagen eine Ausschussitzung einberufen werden.

1.8 Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

1.9 Sitzungen der einzelnen Abteilungen beruft in der Regel der Abteilungsleiter ein, jedoch kann dies auch der 1. Vorsitzende, der zu jeder Ausschussitzung zu laden ist und dort Stimmrecht hat.

Der 1. Vorsitzende kann Beschlüsse der Abteilungen, soweit sie den Gesamtverein schädigen, aussetzen.

§ 13 Der Beirat
Der Beirat besteht aus:

1.1 dem Vorstand;

1.2 dem Schriftführer

1.3 den Abteilungsleitern, der Frauenbeauftragten und dem Vereinsjugendleiter.

Die Frauenbeauftragte trägt dazu bei, Sportangebote für Frauen zu fördern und zu erweitern und Frauen insbesondere durch Aus- und Weiterbildung zur Übernahme von ehrenamtlichen Führungsaufgaben in Verbänden und Vereinen zu motivieren.

1.4 Der Vorstand, Schriftführer, Vereinsjugendleiter und die beiden Revisoren werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis in einer Hauptversammlung ordnungsgemäß ein neuer Beirat gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt der Beirat die Vertretung.

1.5 Wählbar in den Beirat sind nur wahlberechtigte und volljährige Mitglieder. Die
Abteilungsleiter sowie der Ausschuss, dessen Zusammensetzung sich nach den

Befürfnissen der einzelnen Sparten richtet, sind von der jeweiligen Abteilung zu wählen. In Ausnahmefällen kann dies auch die Jahreshauptversammlung.

1.6 Das Amt eines Beirates erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung
durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein.


1.7 Die Bestellung zum Beirat kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich großer Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als ungeeignet oder unfähig erweist.

Das Mitglied bleibt dem Verein gegenüber bis zur offiziellen Entlassung verpflichtet.

1.8 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Beirat ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

Beiratssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von drei Beiratsmitgliedern ist der 1. Vorsitzende verspflichtet innerhallb von 14 Tagen ebenfalls eine Sitzung einzuberufen.

§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

1.1 Dem 1. Vorsitzenden

1.2 dem 2. Vorsitzenden

1.3 dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat.

1.4 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, der 2. und 3. Vorsitzende vertre-
ten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende berechtigt sind.

1.5 Der Vorstand, Beirat und Vereinsjugendleiter wird auf die Dauer von 2 Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt.

1.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

1.7 Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des genehmigten
Haushaltsplanes und verpflichtet die bezahlten Mitarbeiter.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuwählen.

§ 15 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung


1.1 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen,
den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den freiwilligen Spenden und dergleichen.


1.2 Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der GVO vom 24.12.1953 BGBL I, SS
1592.

1.3 Ausgaben dürfen nur für sportliche, kulturelle, gesellige bzw. satzungsmäßige Zwecke
erfolgen.

1.4 Jede Abteilung soll nach Möglichkeit die entstehenden Unkosten durch Veranstaltungen
usw. selbst decken. Diese sind vorher vom 1. Vorsitzenden zu genehmigen.

1.5 Die Ausgabenbefugnis wird wie folgt festgelegt:

Der 1. Vorsitzende kann bis EUR 1.022,-, der Beirat bis zu EUR 2556,- und der Vereinsausschuss bis zu EUR 10.225,- verfügen.

1.6 Bei allen Sportarten, wo Eintrittsgelder erhoben werden, müssen alle Abteilungen ausreichend Personal zur Entgegennahme des Eintrittsgeldes abstellen. Mit dem Schatzmeister des Vereins ist umgehend abzurechnen.

Dies betrifft auch sämtliche Nebeneinnahmen wie Speisen und Getränke usw.

§ 16 Pflichten der aktiven Mitglieder

Das aktive Mitglied wird im Verein genau so behandelt wie dies § 3 ausweist. Es unterliegt den Weisungen seines Abteilungsleiter bzw. dessen Übungsleiter (Trainer). Aktive können vom Betreuer (Trainer) vom aktiven Sport für 14 Tage gesperrt werden, vom Abteilungsleiter bis zu 4 Wochen, vom Abteilungsausschuss bis zu 8 Wochen. Längere Sperren verfügt der Beirat. Der Betroffene hat jedoch die Möglichkeit gegen diese Maßnahme Berufung beim Vereinsausschuss einzulegen.

§ 17 Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Kasse muss von ihnen mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft werden.

§ 18 Protokolle


Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Ausschusssitzungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Leitenden der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19 Satzungsänderung


Satzungsänderungen können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (z.B. Förderung des Sports).

§ 21 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern, ist das für den Ort Reichertshofen zuständige Amtgericht.



DIE VORSTANDSCHAFT

 

 

 

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