Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V.

"Fit durch den Sport!"

Satzung

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Die Neufassung der Satzung vom 25.02.2014 wurde vom Registergericht (VR20001), Amtsgericht Ingolstadt, am 30.07.2014 eingetragen.

Vom Finanzamt Ingolstadt liegt der positive Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Vorausaussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO vor. Die Satzung der Körperschaft Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V. erfüllt die notwendigen Voraussetzungen.

Am 04.08.2023 hat des Finanzamt Ingolstadt erneut einen Freistellungsbescheid für 2020 bis 2022 zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer erteilt. Der Verein unterhält einen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Der Verein/die Körperschaft ist weiterhin berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden auf den amtlichen Vordrucken gemäß § 50 Abs. 1 EStDV. Dies gilt nicht für Zuwendungsbestätigungen zu Mitgliedsbeiträge/n. Auch sind Nachweise nach § 63 AO zu führen.

Die nachfolgende Satzung unterliegt dem Copyright vom Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V. 

 

Satzung des Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V. vom 25.02.2014 (VR20001)

§ 1    Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Reichertshofen 1895 e.V. Er hat seinen Sitz in Reichertshofen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter VR 20001 eingetragen.

§ 2    BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3    Zweck und Aufgaben des Vereins

3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
         der Abgabenordnung, und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung
         zur gesunderhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt. Im Rahmen seiner
         Aufgaben führt er auch kulturelle Veranstaltungen durch.

3.2     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Politische, religiöse und rassistische Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins
         nicht erfolgen. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen; Instandhaltung der vereinseigenen Sportanlagen, des Sportheimes und der Turn- und Sportgeräte.
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

3.3     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4     Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4     Mitgliedschaft

4.1     Der Verein besteht aus: aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

4.2     Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

4.3     Mitglied kann nicht werden, wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

§ 5     Pflichten der aktiven Mitglieder

Das aktive Mitglied wird im Verein genauso behandelt wie dies § 3 ausweist. Es unterliegt den Weisungen seines Abteilungsleiter bzw. dessen Übungsleiter (Trainer). Aktive können vom Betreuer (Trainer) vom aktiven Sport für 14 Tage gesperrt werden, vom Abteilungsleiter bis zu 4 Wochen, vom Abteilungsausschuss bis zu 8 Wochen. Längere Sperren oder Ordnungsmaßnahmen verfügt der Vereinsausschuss. Der Betroffene hat jedoch die Möglichkeit gegen diese Maßnahme Berufung beim Vereinsausschuss einzulegen.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Verlust der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

6.1    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

6.2     Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist bis zum 15.11. des laufenden Kalenderjahres zu erklären.

6.3     Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

6.3.1     wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

6.3.2     wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

6.3.3     wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung /oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

6.3.4     wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

6.3.5     wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

6.4     Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten.

Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

6.5     Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

6.6     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 6.3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

6.6.1     Verweis

6.6.2     Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 150,00.

6.6.3     Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.

6.6.4     Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen, Gebäuden und vereinseigenen Gebäuden.

6.7    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

6.8     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7    Spiel- und Platzordnung

Spiel- und Platzordung werden vom Vorstand bestimmt. Diese kann durch die Mitgliederversammlung oder den Vereinsausschuss geändert werden.

§ 8     Beiträge

8.1     Jedes Mitglied hat einen Jahresgeldbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus Ende Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Beiträge sind eine Bringschuld.

8.2     Die Geld-Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

8.3     Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

8.4     Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage oder einer Aufnahmegebühr in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung ist möglich.

8.5     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift zeitnah mitzuteilen.

8.6     Mitglieder, die nicht am sogenannten SEPA-Basislastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

8.7     Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag mit Beginn des Quartals berechnet, in dem der Beitritt schriftlich erfolgt ist.

8.8     Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 9    Stimmrecht und Wählbarkeit

9.1     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
9.2     Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
9.3     Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
9.4     Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

§ 9     Pflichten und Rechte der Organe

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen können erstattet werden. Die Organe des Vereins haben nach der Satzung des Vereins zu arbeiten und sind der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig. Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus der Satzung des Vereins.

§ 10    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

10.1     Der Vorstand

10.2     Der Vereinsausschuss

10.3     Die Mitgliederversammlung.

§ 11    Der Vorstand

11.1     Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand.

11.2     Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder in den Vorstand berufen werden.

11.3    Der 1. und der 2. Vorstand vertreten den Verein jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorstand zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorstand berechtigt ist.

11.4     Der 1. und der 2. Vorstand sowie etwaige Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

11.5     Scheidet der 1. oder der 2. Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist binnen 60 Tagen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

§ 12    Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

12.1     Dem Vorstand,

12.2     Den Abteilungsleitern und deren Stellvertreter,

12.3     Dem Schatzmeister und dem Schriftführer,

12.4     Dem Vereinsjugendleiter und dessen Stellvertreter, der Frauenbeauftragten / Gleichstellungs-beauftragten,

12.5     Den zwei Kassenprüfern,

12.6     Den Schriftführern der Abteilungen und dem Schriftführer der Vereinsjugendleitung.

12.7     Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben an den Vereinsausschuss übertragen.

12.8     Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Ausschussmitglieder muss innerhalb von 14 Tagen eine Ausschusssitzung einberufen werden.

12.9     Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstandes.

12.10     Die Ehrenmitgliedschaft wird als Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder Sport verliehen. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsausschuss durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit des Vereinsausschusses ernannt.

12.11     Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorstand, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

12.12     Der 1. Vorstand, oder im Verhinderungsfall der 2. Vorstand, kann Beschlüsse der Abteilungen und des Vereinsausschusses, soweit sie den Gesamtverein schädigen, aussetzen.

§ 13    Mitgliederversammlung

13.1     Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern über 18 Jahre gebildet. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

13.2     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der 1. Jahreshälfte eines jeden Jahres statt. Sie hat folgende Aufgaben:

13.2.1     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

13.2.2     Entlastung des Vorstandes,

13.2.3     Wahl des Vorstandes, des Schatzmeisters. des Schriftführers, den zwei Kassenprüfern und der Frauenbeauftragten/Gleichstellungsbeauftragten. Das gleiche gilt für alle Abteilungen des Vereins.

13.3     Genehmigung des Haushaltplanes und Beschlussfassung über Rücklagen.

13.4     Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge. Die Festsetzung von Abteilungsbeiträgen kann per Beschluss auf den Vereinsausschuss übertragen werden.

13.5     Behandlung der auf der Tagesordnung anstehenden Punkte und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

13.6     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit des Vereinsausschusses oder auf unterschriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

13.6.1     Die Einberufung erfolgt im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Reichertshofen, Markt Reichertshofen – Gemeinde Pörnbach (Reichertshofener Anzeiger), durch den 1. Vorsitzenden – mit Bekanntgabe der Tagesordnung – mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
13.6.2     Jedes Mitglied hat 1 Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Abstimmungen können per Akklamation erfolgen. Auf Antrag bzw. wenn für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes mehrere Vorschläge vorliegen, muss eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden.

13.7     Ein Mitglied ist nicht beschlussberechtigt, wenn die Beschlussfassung

13.7.1     ein Geschäft mit ihm selbst

13.7.2     einen Rechtsstreit mit ihm selbst betrifft oder

13.7.3     ihm Entlastung erteilt werden soll.

13.8     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand, bei Verhinderung der 2. Vorstand. Im Falle der Verhinderung der Vorstände ein vom 1. Vorstand bestimmter Stellvertreter.

13.9     Die Mitgliederversammlung kann eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

13.10     Der Vorstand und Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister die beiden Kassenprüfer und die Frauenbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis in einer Mitglieder-versammlung Nachfolger gewählt sind.

§ 14    Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

14.1     Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen, Überschüssen aus Veranstaltungen, Sponsorengeldern und sonstigen Einnahmen.

14.2     Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der GVO vom 24.12.1953 BGBL I, SS 1592.

14.3     Ausgaben dürfen nur vom Vorstand im Sinne des § 13.3 im Rahmen des jährlichen von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes geleistet werden. Der Vorstand ist berechtigt, überplanmäßige Ausgaben aus wichtigem Grund bis zur Gesamthöhe von 15 % der Summe des Haushaltsplanes zu leisten. Hierdurch wird die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gegenüber Dritten nicht berührt.

§ 15    Abteilungen des Vereins

15.1     Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

15.2     Sitzungen der einzelnen Abteilungen beruft in der Regel der Abteilungsleiter ein, jedoch kann dies auch der 1. Vorstand, der zu jeder Abteilungsversammlung zu laden ist und dort Stimmrecht hat.

15.3     Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

15.4     Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 16    Protokolle

Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Ausschusssitzungen und Abteilungssitzungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Leitenden der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17    Vergütungen für die Vereinstätigkeit

17.1     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

17.2     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.

17.3     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 4.2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

17.4     Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

17.5     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

17.6     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

17.7     Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 18     Kassenprüfung

18.1     Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

18.2     Sonderprüfungen sind möglich.

18.3     Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 19    Datenschutz

19.1     Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber), Abteilungszugehörigkeit und bei minderjährigen Mitglieder der Name und Vorname eines Erziehungsberechtigten.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von z.B. digitalen Fotos der Mitglieder und Erziehungsberechtigen auf Sport-/Veranstaltungen des Vereins.

19.2     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

19.3     Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

19.4     Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

19.5     Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 20 Haftung

20.1     Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr bzw. die jeweils gültige gesetzliche Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
20.2     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 21    Auflösung des Vereins

21.1     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

21.2      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Sport.

§ 22 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 23    Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 24     Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung sich als unrichtig oder ungültig erweisen, behalten die übrigen Regelungen dieser Satzung weiterhin Gültigkeit.

§ 25     Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 26     Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, ist das für den Markt Reichertshofen zuständige Amtsgericht.

DER VORSTAND